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STYRIAPLUS - Versicherungsschutz fÜr VertragserfÜllungs- und GewÄhrleistungsansprÜche sowie Sonstige SchÄden
Haftpflichtversicherer übernehmen die Deckung für die Abwehr unbegründeter, begründeter sowie grob fahrlässig herbeigeführter Schadenersatzansprüche. Leichtfahrlässige oder sogar völlig unverschuldete Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche sind europaweit weder in Betriebshaftpflichtversicherungen noch in anderen Sparten gedeckt oder versicherbar. Mit 1. Dezember 2008 wurde mit STYRIAPLUS eine neue, erstmals in Österreich und auch in Europa beinahe einzigartige Form für den Versicherungsschutz von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen sowie „Sonstigen Schäden“ für Bau- und Baunebengewerbe sowie Teilbereiche der Industrie auf den Markt gebracht.
VertragserfÜllungsansprÜche
Bei Vertragserfüllungsschäden sind Ansprüche versichert, die dadurch entstehen, dass der Versicherte durch unvorhersehbare, außergewöhnliche oder besondere Ereignisse an der vertragskonformen Erfüllung gehindert ist. In den Versicherungsbedingungen sind diese Ereignisse nicht abschließend, sondern nur demonstrativ aufgezählt, daher kann man von einer All Risk Deckung sprechen. STYRIAPLUS - (RIE 705, Pkt. 5): Unvorhersehbare, außerge-wöhnliche oder besondere Ereignisse sind beispielsweise Vermessungsfehler, Verwechslungen, Planungsfehler, Risse, Unterspülungen, Setzungen, Material-, Lagerungs-, Dosierungs- oder Herstellungsfehler, Fehldimensionierungen, Undichtheiten, Stehzeiten, Elementarschäden (z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz, Sturm, Hagel, Hochwasser, ortsunübliches Niederschlagswasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch), Diebstahl, Vandalismus, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugter Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Transportschäden und dergleichen.
GewÄhrleistungsansprÜche
Bei den Gewährleistungsansprüchen sind Ansprüche gemäß § 922ff ABGB und der ÖNORM B 2110 versichert, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden und dieser nach der Übergabe erstmals aufgetreten ist, sowie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist beim Versicherungsnehmer geltend gemacht wird. Eine vertragliche Verlängerung der Gewähr-leistungspflicht ist über den Zeitraum von zwei Jahren zulässig.
Sonstige SchÄden
Zu den Sonstigen Schäden zählen sogenannte „Schäden am Werk“, die auch in guten Betriebshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt sind. Des Weiteren sind Schadenersatz-ansprüche nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährung 30 Jahre!), unvermeidbare Schäden, sowie Nachbesserungsbegleitschäden – im Zuge der Mangelerhebung entstehende Schäden, wie z.B. Stilllegung von Betrieben, Stehzeiten, Aufgraben, Mietentgänge, Ersatzkosten und dergleichen – versichert.
Dem Grunde nach sind die Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten und der Sicherheitsmaß-nahmen, die genaue Dokumentation des Schadenablaufes und sogenannte Sowieso-Kosten, die durch Vertragserfüllung entstehen, Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Der Höhe nach ist der Versicherungsschutz für die meisten Fälle mit EUR 250.000.-- begrenzt, Vertragserfüllungsansprüche sind mit EURO 150.000.-- versichert.
10 Gründe für STYRIAPLUS
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