| 1. |
Übernahme der Mehrkosten des Versicherten zur Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen nach einem unvorhersehbaren Ereignis, wie beispielsweise Planungs-, Vermessungsfehler, Material-, Lagerungs-, Dosierungs- und Herstellungsfehler, Risse, Undichtheiten, Stehzeiten, Diebstahl, Vandalismus, Transportschäden und dergleichen |
| 2. |
Weitgehender Ersatz eines Bauwesenversicherungsvertrages durch Übernahme der Mehrkosten des versicherten nach einem außergewöhnlichen Ereignis wie beispielsweise Unterspülungen, Setzungen, Brand, Sturm, Hagel, Hochwasser, ortsun-üblichem Niederschlagswasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch und dergleichen |
| 3. |
Übernahme der Selbstkosten des Versicherten zur Erfüllung von Gewährleistungs-ansprüchen sowie zur Erfüllung von Garantieansprüchen bis zu einer vertraglichen Garantiefrist von 7 Jahren (Schäden am eigenen Werk nach der Übergabe) |
| 4. |
Übernahme der Abwehrkosten für geltend gemachte Vertragserfüllungs- und / oder Gewährleistungs- und / oder Garantieansprüche |
| 5. |
Versicherungsschutz für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durch-führbarkeit von Vertragserfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen Sachen oder Rechte des Versicherten, Auftraggebers oder sonstiger Personen beschädigt oder vorübergehend außer Kraft gesetzt werden müssen wie beispielsweise Aufgrabungs- und Umgrabungsarbeiten, Aufschlagen von Wänden, Fließen und Böden, Stilllegung von Betrieben, Stehzeiten, Abholen und Zustellen von Kraftfahrzeugen, Aus- und Einbau-kosten und dergleichen |
| 6. |
Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen (Schäden am eigenen Werk) |
| 7. |
Versicherungsschutz für Ansprüche gegen den Versicherten, sofern der Gewähr-leistungsanspruch wegen Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann und dem Versicherten ein schuldhaftes Verhalten vorge-worfen wird (Schadenersatz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) |
| 8. |
Versicherungsschutz auch für die Abwehr und die Erfüllung von Ansprüchen aus optischen Mängeln sowie für die Kosten der Feststellung von technisch unvermeidbaren Schäden |
| 9. |
Vordeckung auch für Forderungen aus Verträgen, deren Abschluss nicht länger als 2 Jahre vor Versicherungsbeginn erfolgte („versteckte“ Schäden) |
| 10. |
Bestätigung des Versicherungsschutzes inklusive des Absonderungsanspruches für den Auftraggeber im Konkursfall des Versicherten |