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STYRIAWEST – Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) -
VerschuldensunabhÄngige Haftung fÜr UmweltschÄden

Mit 20. Juni 2009 ist das neue Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, das auf der Grundlage der Umwelthaftungsrichtlinien der EU aus dem Jahre 2004 beruht, in Kraft getreten. Das B-UHG sieht eine verschuldensunabhängige öffentlich-rechtliche Haftung für erhebliche Schäden an Gewässern und Boden (Bundes-kompetenz) sowie zusätzlich an der Biodiversität (geschützte Artenvielfalt und deren natürliche Lebensräume), die in die jeweilige Länderkompetenz fällt, vor. Das Schutzgut „Gewässer“ umfasst jene Schäden, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand haben. Das Schutzgut „Boden“ betrifft Boden-verunreinigungen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können. Unter dem Begriff „Biodiversität“ fallen in Österreich rund 800 geschützte Tier- und Pflanzenarten, der Anteil der geschützten Lebensräume beträgt gemäß „Natura 2000“ mehr als 15% der Gesamtfläche Österreichs. Mit diesem Gesetz wurde die Haftung für Umweltschäden wesentlich verschärft.

Haftung fÜr Betriebe und Landwirtschaft

Die neue Haftung betrifft nicht nur Industriebetriebe, sondern auch Klein- und Mittelbetriebe sowie die Landwirtschaft, insbesondere bei typisch gefahrenanfälligen Tätigkeiten wie z. B. in der Abfall- und Wasserwirtschaft, im Umgang mit gefährlichen Stoffen für Boden und Gewässer, Gefahrengütertransporte. Unternehmer haften für Umweltschäden, die sie verursacht haben, unabhängig davon, ob sie schuldhaft oder schuldlos gehandelt haben. Durch diese weitgehend verschuldensunabhängige Haftung ergeben sich für Betreiber Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten: Bei unmittelbarer Gefahr sind unverzüglich Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, tritt ein Schaden trotz dieser Maßnahmen ein, muss die zuständige Behörde informiert und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden.
Umweltschäden gemäß dem neuen B-UHG, die vor dem 30. April 2007 verursacht wurden, sind ausdrücklich ausgenommen und können nicht rückwirkend eingefordert werden.

Versicherungsschutz fÜr Umweltsanierungskosten

Die Versicherungswirtschaft hat sich den Herausforderungen gestellt und hat für das neuartige Umwelthaftungsrisiko adäquate Deckungen erarbeitet. In der neu geschaffenen Umwelt-sanierungskostenversicherung (USKV), die STYRIAWEST anbietet, sind Sanierungs-kosten aus Schädigung von Boden, Gewässer und Biodiversität gedeckt, Vermeidungsmaß-nahmen ohne Schadenseintritt sind ausgenommen. Dr. Johannes Stögerer, Haftpflichtspezialist von STYRIAWEST: „Der Versicherungsschutz bezieht sich in erster Linie auf den Kostenaufwand zur Sanierung von versicherten Umweltschäden gemäß B-UHG und den dazu ergangenen Landesgesetzen. Sanierungskosten bei Schäden am eigenen Grundstück sind inkludiert, jedoch ist der Risikobereich „Ausgleichssanierung“ mit 50% der Versicherungssumme begrenzt. Gedeckt ist ebenfalls der Abwehrschutz für unbegründete Ansprüche.“ Der Geltungsbereich ist auf Österreich beschränkt, durch Zusatzklauseln jedoch erweiterbar. Die USKV-Deckung kann auch in bestehende Haftpflichtverträge eingeschlossen werden.

PfeilBundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)

 

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