6. SCHADENAUFTEILUNG NACH AUFTRAGSWERT
(z.B. gem. ÖNORM B2110)
Vertraglich wird zwischen dem Bauherrn und sämtlichen beteiligten Unternehmen vereinbart, dass nicht zuordenbare Schäden gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B2110 im Verhältnis des jeweiligen Auftragswertes aufgeteilt werden.
Die Gesamtauftragssumme beträgt € 15.000.000,--, die unseres Versicherungsnehmers € 3.000.000,--.
Bei der Übernahme des Bauobjektes werden Schäden im Gesamtausmaß von
€ 70.000,-- (Schäden an Türen, Wänden etc.) vom Bauherrn geltend gemacht und – da der Verursacher nicht festgestellt werden kann – entsprechend der jeweiligen Auftragssumme von den Schluss-rechnungen der einzelnen Unternehmen zum Abzug gebracht. Unserem Versicherungsnehmer werden daher € 14.000,-- von der Schlussrechnung abgezogen.
Bei einer konventionellen Haftpflichtdeckung käme nur Abwehrdeckung in Frage, da ein Verschulden unseres Versicherungsnehmers nicht feststellbar ist. Dazu müsste der Versicherungsnehmer (Bauunternehmer) jedoch den offenen Betrag beim Bauherrn gerichtlich geltend machen.
STYRIAHAFT bietet durch die Sondervereinbarung „Schadenteilung nach Auftragswert“ Versicherungsschutz für den vom Versicherungsnehmer treffenden Anteil der Schadenaufteilung ohne Verschulden nach Auftragswerten, sodass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den einbehaltenen Betrag zur Auszahlung bringen muss. |